Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für feuerfeste Erzeugnisse
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für feuerfeste Erzeugnisse
- Geltungsbereich
- Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferbedingungen für feuerfeste Erzeugnisse. Etwa anderslautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Aufraggebers finden keine Anwendung, sofern nicht schriftlich vereinbart. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren.
- Vertragsbestandteile für die Durchführung des Auftrages sind:
- das Angebot des Auftragnehmers,
- die besonderen Bedingungen des Auftrags, insbesondere die Auftragsbestätigung und
- diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Bei Widerspruch im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehend genannten Reihenfolge.
- Sofern eine der nachstehenden Lieferbedingungen durch anderslautende gesetzliche Regelungen oder Rechtsprechungen ungültig werden sollte, gilt als vereinbart, dass hierdurch die Rechtmäßigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt wird
- Angebot und Preise
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und haben 30 Tage Gültigkeit, sofern im Angebot nichts anderes schriftlich ausgewiesen ist.
- Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2020: EXW), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Franko-Angebote verstehen sich für den Bezug vollausgenutzter 25-to-LKW-Ladungen. Kann der 25-to-LKW-Frachtsatz nicht ausgenutzt werden, oder wünscht der Käufer eine andere Versandart, so trägt der Käufer grundsätzlich die hieraus entstehenden Mehrkosten.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Vom Käufer veranlasste nachträgliche Änderungen der Zeichnungen oder des Auftrages berechtigen den Verkäufer zur Berechnung der dadurch bei ihm entstehende Mehrkosten.
- Falls vom Käufer Stein- und Konstruktionszeichnungen geliefert werden, haftet er dem Verkäufer dafür, dass keine Patente oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer von Ansprüchen wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen.
- Der Verkäufer behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben davon unberührt.
- Liegt der reine Materialwert eines Auftrages unter 500,00 € behalten wir uns vor, einen Bearbeitungszuschlag von mindestens 50,00 € zu berechnen.
- Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese Steuer wird in der bei Erfüllung der Leistungen jeweils gültigen gesetzlichen Höhe berechnet. Falls im Preis enthaltene Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere aber die Energiekosten sich ändern oder neue, die Erfüllung der Leistungen beeinflussende Kosten entstehen, bleibt im Rahmen längerfristiger Verträge (Laufzeit über 6 Monate, bzw. Auslieferungsdatum über 6 Monate nach Datum der Auftragsbestätigung) eine Neufestsetzung der Preise unter Berücksichtigung der eingetretenen Kostenänderungen durch den Verkäufer vorbehalten, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt werden müssen.
- Die Lieferfrist wird gemeinsam zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt. Die Einhaltung des Lieferdatums oder einer Lieferfrist durch den Verkäufer setzt jedoch voraus, dass die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere Zeichnungen, klargestellt sind.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftragsgebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
- Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk versandbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und die Lieferzeitpunkte für jeden Abruf zu vereinbaren.
- Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Ereignisse gehindert, die er auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Aufruhr sowie Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen, Streik oder Aussperrung, Feuer- oder Wasserschäden bei ihm oder seinen Zulieferanten, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird ihm die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht hat der Käufer hinsichtlich der Ware, deren Abnahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
- Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein in Nummer IX Absatz 2 geregelter Fall vor.
- Fabrikation und Versand
- Der Käufer hat die aus fabrikatorischen Gründen – insbesondere wegen Bruchgefahr – über die bestellte Anzahl hinaus angefertigten Steine von nichtstandardisierten Formaten zu übernehmen und zu bezahlen, und zwar bis zu 5 % der bestellten Stückzahl pro Position. Wenn es sich um schwierige Formstücke handelt oder um weniger als 100 Stück je Position handelt, sind jedoch bis maximal 10 % mindestens jedoch 1 Stück je Position angefertigter Formsteine zu übernehmen und zu bezahlen.
- Für Feuerfest-Materialien sind die vom Verkäufer – z.B. in Katalogblättern – angegebenen Toleranzen, insbesondere für Maßabweichungen und Durchbiegungen, zulässig. Bei den sonstigen vom Verkäufer, z.B. in Katalogblättern, genannten Werten handelt es sich um Richtwerte. Eigenschaftswerte gelten nur dann als zugesichert, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er diese Werte zusichert. Musterstücke gelten nur als Anhalt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der vertraglich vereinbarten Qualitäten, gleichwertige oder bessere Qualitäten zu liefern. Diese Abweichung stellt keinen Mangel dar.
- Für Untersuchungen der Waren gelten die vom Verkäufer üblicherweise angewandten Prüfmethoden, wobei grundsätzlich die deutschen Industrienormen (DIN) angewandt werden. Die Gütesicherung des Feuerfest-Materials erfolgt in Form der vom Verkäufer bzw. seinen Vertragspartner in den Produktionsstätten ständig durchgeführten statistischen Qualitätskontrollen unter Zugrundelegung von 500-to-Losen feuerfesten Materials. Darüber hinaus gehende Werkstoffprüfungen können vom Verkäufer nur durchgeführt werden, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgelegt sind, wobei entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen sind.
- Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen jeglicher Art werden vom Verkäufer nur bei Vereinbarung im Auftrag erteilt, und zwar auf der Grundlage der in den Vertragsproduktionsstätten des Verkäufers durchgeführten statistischen Qualitätskontrolle. Im Zweifel wird nur eine „Werksbescheinigung“ (DIN 50 049-2.1) ausgestellt.
- Die vom Verkäufer bzw. seinen Zulieferern vorgenommene Qualitätskontrolle ersetzt nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers.
- Formen und Urheberrechte
- Die zur Herstellung der Steine benötigten Formen bleiben dingliches und geistiges Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer die Kosten für die Anfertigung der Formen ganz oder teilweise bezahlt hat. Hat der Käufer die Formkosten ganz oder teilweise bezahlt, so werden die Formen mindestens 2 Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Lieferung ab, aufbewahrt.
- Sämtliche Formen, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen verbleiben im dinglichen und geistigen Eigentum des Verkäufers. Soweit sie dem Käufer übergeben werden, ist ihre Nutzung dem Käufer lediglich im Rahmen des Vertragszweckes gestattet. Jede darüber hinaus gehende Verwendung, insbesondere eine unbefugte Vervielfältigung oder die Weitergabe an Dritte oder jede sonstige kommerzielle Nutzung außerhalb des Vertragszweckes ist unzulässig.
- Abnahme und Versand
- Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend hergestellt.
- Bleiben zur Ablieferung fertige Waren aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, zur Verfügung des Käufers liegen, so kann sofort Zahlung unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verlangt werden. Die Ware lagert sodann auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Hierdurch wird das Recht des Verkäufers, die Übernahme zu verlangen, nicht berührt.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine Lieferung franko und frachtfrei vereinbart ist. Die Fracht ist auf Verlangen des Verkäufers vom Empfänger vorzulegen.
- Für die Berechnung der Ware ist
- bei Vereinbarung von Tonnenpreisen das durch bahnamtlich vereidigte Wieger festgestellte Gewicht maßgebend; falls das Lieferwerk keine Waage besitzt bzw. eine bahnamtliche Verwiegung nicht möglich ist, treffen Käufer und Verkäufer über die Verwiegungsart eine Vereinbarung.
- bei Vereinbarung von Stückpreisen sind diese Grundlage der Berechnung. Die Berechnung der Frachtkosten erfolgt auf Basis der theoretischen Stückgewichte.
- Bei loser Verladung (bei ungeformten Erzeugnissen auch verpackt) erfolgt die Gewichtsberechnung in handelsüblicher Weise brutto für netto, d.h. das Gewicht der Ware einschließlich Verpackungsmaterial ist maßgebend.
- Kosten für die Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
- Rechnungen, auch über vereinbarte Teillieferungen, werden sofort nach Versand bzw. bei Versandbereitschaftsmeldung der Ware ausgestellt.
- Die Zahlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der volle Gegenwert am 30. Tag nach der Absendung bzw. Versandbereitschaftsmeldung der Ware zur Verfügung des Verkäufers steht.
- Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Im Falle der Annahme gehen die Spesen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn bei Wechseln die Einlösung erfolgt ist bzw. bei Schecks die Bank des Käufers den Scheck auch effektiv bezahlt hat.
- Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine ist der Käufer berechtigt, vom Käufer Fälligkeitszinsen bzw. Verzugszinsen in Höhe von 12,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen oder ihm selbst entstehende Zinsen für einen nicht vereinbarten Überziehungskredit weiter zu berechnen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, seine ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftragnehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen aus dem Liefervertrag oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, reguliert sind.
- Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Sachen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
- Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers kann der Verkäufer, ohne vom Vertrage zurückzutreten, Rückgabe der Ware verlangen, wobei die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, vom Käufer zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn nach der Lieferung beim Verkäufer begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Entstehen durch die Verarbeitung neue Sachen, so erwirbt der Verkäufer mit deren Entstehung das Miteigentum hieran im Verhältnis des Verkaufspreises der betroffenen von ihm gelieferten Sache zum Wert der durch die Verbindung jeweils entstehenden neuen Sachen im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Entsprechendes gilt bei einer Verbindung der Waren mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen. In den Fällen der Verarbeitung und Verbindung verwahrt der Käufer die neuen Sachen für den Verkäufer.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Hierbei entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt dem Verkäufer ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
- Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Absatz (6) genannten Voraussetzungen ist der Verkäufer berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen.
- Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur solange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Einbezogene Barbeträge gehen sofort in das Eigentum des Verkäufers über und sind gesondert aufzubewahren.
- Soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind, hat der Käufer die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.
- Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Wenn eine gewährte Sicherheit nicht gültig ist oder wegfällt und der Käufer auch keine sonstigen ausreichenden Sicherheiten gegeben hat, kann der Verkäufer jederzeit andere Sicherheiten verlangen.
- Der Eigentumsvorbehalt und die dem Verkäufer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
- Gewährleistung
- Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Mängelrügen bezüglich Gewicht, Stückzahl und äußerer Beschaffenheit der Waren kann der Käufer nur unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware erheben (siehe auch § 438 ff HGB). Sonstige berechtigte Mängelrügen hinsichtlich der physikalischen Beschaffenheit und der chemischen Zusammensetzung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Waren dem Verkäufer zugegangen sind. Merkmale der Waren, die vom Käufer vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der Waren können Mängel, die unverzüglich nach Erhalt der Ware feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden.
- Die Abweichung von einer Beschaffenheit gilt nur dann im Rechtssinne als mangelhaft, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „zugesicherte Eigenschaft“ in schriftlicher Form zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden ist.
- Zeitgarantien für die Haltbarkeit des Materials werden grundsätzlich nicht übernommen.
- Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Feuerfest-Material-Lieferung können sich, wenn nicht eine Abnahme mit statistischer Qualitätskontrolle vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Teile beziehen.
- Ist eine Abnahme durch den Käufer vereinbart, erfolgt diese in Form einer statistischen Qualitätskontrolle im Herstellerwerk; werden bei der Kontrolle nur bei einzelnen Probeteilen Mängel gefunden, die im Rahmen der vereinbarten annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) liegen, berechtigen diese den Verkäufer nicht zu einer Mängelrüge. Zeigen sich über die AQL hinausgehende Mängel, hat der Verkäufer – soweit dies möglich ist – die mangelhaften Stücke auszusortieren und zu ersetzen. Danach ist eine erneute Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich erneut über die AQL hinausgehende Mängel oder ist ein Ersatz der mangelhaften Teile nicht möglich, kann der Käufer die Übernahme des gesamten gekauften Loses verweigern. Eine Kontrolle mit positivem Ergebnis, an der der Käufer oder sein Vertreter teilgenommen hat, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Ware aus. Erfolgt durch den Verkäufer eine vereinbarte Abnahme in einer anderen Form als der statistischen Qualitätskontrolle, kann der Käufer nur Mängel rügen, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
- Nach berechtigter Mängelrüge – auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften – kann der Käufer in angemessener Zeit eine unberechnete Ersatzlieferung verlangen.
- Falls der Auftrag der Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion und Montage einschließt und diese falsch sind, haftet der Verkäufer innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung der Unterlagen nur für die Korrektur der Unterlagen und – soweit dies aufgrund der Mängel erforderlich ist – für die unberechnete Ersatzlieferung des beim Verkäufer gekauften Feuerfest-Materials. Entsprechendes gilt, falls der Verkäufer schriftlich Ratschläge und technische Auskünfte erteilt. Für mündliche Ratschläge und Auskünfte haftet der Verkäufer nicht.
- Führen auch wiederholte Gewährleistungsmaßnahmen nicht zum Erfolg oder befindet sich der Verkäufer nach Ablauf schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist zur Behebung der Mängel in Verzug, kann der Käufer eine entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen.
- Rückgängig machen des Vertrages kann der Käufer in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sein Interesse an der Ware nachweislich durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt ist, insbesondere wenn die Ersatzlieferung von vertraglich vereinbarter Ware unmöglich ist.
- Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der vereinbarten chemische Zusammensetzung oder physikalische Beschaffenheit der Materialien ist nach Wahl des Verkäufers das Gutachten des Instituts für Gesteinshüttenkunde an der Technischen Hochschule Aachen oder der DIFK Deutsches Institut für Feuerfest und Keramik GmbH in Bonn allein maßgebend. Stichproben sind gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterlegene Teil.
- Führt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen durch und stellt sich heraus, dass eine Verpflichtung hierzu seitens des Verkäufers nicht bestand, hat der Käufer diese Leistungen nach den üblichen Auftragsbedingungen zu bezahlen.
- Unterstützt der Verkäufer durch sein Personal die Bauleitung des Käufers bei der Überwachung der Montage oder Inbetriebsetzung, haftet der Verkäufer nur dafür, dass er fachlich geeignetes Personal auswählt und dieses Personal die erforderlichen und fachlich richtigen Ratschläge gibt. Alle darüber hinaus gehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung des Verkäufers auf das Dreifache des für diese Überwachungstätigkeit vereinbarten Entgeltes begrenzt bzw. – soweit im Auftrag keine gesondertes Entgelt für die Überwachungstätigkeit ausgewiesen ist – auf das Dreifache des Betrages, der üblicherweise für die Überwachungstätigkeit zu entrichten ist. Das Vorstehende gilt, es sei denn, es liegt ein in Ziffer VIII/1 geregelter Fall vor. Ist die Lieferung und der Einbau von Feuerfest-Materialien vereinbart, gelten die Montagebedingungen des Verkäufers. Letzteres gilt auch, falls eine Inbetriebsetzung oder sonstige Werkleistung vom Verkäufer übernommen werden.
- Haftungsumfang des Verkäufers
- Alle anderen, über die in diesen Verkaufsbedingungen vereinbarten Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich ob aus Gewährleistung oder einem Rechtsgrund – auch aus außervertraglicher Haftung – sind ausgeschlossen.
- Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, soweit der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
- Etwaiger vom Verkäufer zu leistender Schadenersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – wird auf höchstens 35 % des Auftragspreises begrenzt. Entgangener Gewinn und andere Folgeschäden werden jedoch in keinem Fall ersetzt.
- Alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätestens nach einem Jahr nach Eingang der Waren beim Käufer, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.
- Allgemeines
- Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk, für sonstige Leistungen und die Zahlungen der Sitz des Verkäufers.
- Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, jedoch kann der Verkäufer den Käufer auch bei jedem sonst zuständigen Gericht verklagen.
- Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Käufers ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt. Von diesen Lieferbedingungen abweichende Regelungen sollen erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam werden. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsbedingungen des Käufers, soweit sie von den Lieferbedingungen abweichen. Die Lieferbedingungen gelten spätestens mit dem Empfang der Ware durch den Käufer als angenommen.
- Bei der Abwicklung des Geschäftsverkehrs anfallende Daten werden von uns gespeichert und im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Eschweiler, November 2022